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Pflichten
des Primatenhalters
* Berechtigungsnachweis
Gemäß § 22 BNatSchG kann die zuständige Behörde einen Berechtigungsnachweis für
Tiere besonders geschützter Arten verlangen. In der Regel genügt ein
schriftlicher Nachweis, das das entsprechende Tier innerhalb der EU geboren
(oder rechtmäßig eingeführt) wurde. Die Bestätigung ist vom jeweiligen Züchter
auszustellen. Eine CITES- Bescheinigung ist nicht mehr zwingend erforderlich,
allerdings in der Praxis oft sehr hilfreich.
* Tiergehege-Genehmigung
Gemäß § 24 BNatSchG sind Tiergehege nach Landesrecht genehmigungspflichtig.
* Zuverlässigkeit und
ausreichende Kenntnisse
Gemäß § 6 Abs. 1 BArtSchV kann die Behörde einen Nachweis über die
erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnis über die Haltung und
Pflege der Tiere vom Halter verlangen (Sachkundennachweis). In der Regel wird
dies wohl unterstellt, wenn Tiere von besonders geschützten Arten bereits über
einen längeren Zeitraum gehalten wurden.
* Bestandsmeldungen
Gemäß § 6 Abs. 2 BArtSchV müssen den zuständigen Behörden der Tierbestand und
die Veränderungen von besonders geschützten Arten regelmäßig gemeldet werden.
Die vorgeschriebene sofortige Anzeige entfällt, wenn die Behörde mit einer
beispielsweise halbjährlichen Meldung einverstanden ist.
* Kennzeichnungspflicht
Gemäß § 7 BArtSchV sind dort aufgeführte Arten unverzüglich zu kennzeichnen.
Nach neuster Regelung hat dies bis zum 1.1.2001 zu erfolgen. In der Regel
lassen sich Übergangsfristen mit den zuständigen Behörden vereinbaren. Für
Primaten (über 200 g) sind Transponder (Mikrochips) vorgesehen. Zur Ausgabe
dieser Transponder sind zur Zeit lediglich zwei Verbände berechtigt (BNA und
ZZG). Das Kennzeichnen mit einem Mikrochip, wie er üblicherweise von einem
Tierarzt verwendet wird, ist ggf. mit den Behörden vorher abzustimmen. Der
Pflicht zur Kennzeichnung unterliegen u.a. die streng geschützten Arten.
* Vermarktungsverbot
Gemäß Artikel 8 der EG-Verordnung 338/97 ist der Kauf, Verkauf etc. von Arten
des Anhang A (streng geschützte Arten) verboten. Hierzu bedarf es einer
Ausnahmegenehmigung durch die zuständigen Behörden.
Die beiden letztgenannten Regelungen gelten auch für alle Halter von
Lisztaffen. Für den Fall eines Verstoßes werden im Gesetz Strafmaßnahmen
angekündigt. Im Zweifel empfiehlt es sich m.E., mit den zuständigen Behörden zu
sprechen.
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